Denkmalerfassung
Auf der Grundlage des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG)
vom 3. März 1993 (SächsGVBI. 14/1993 S. 229, geändert 4.
Juli 1994, SächsGVBI. 43/1994 S. 1261) erfolgt eine Erfassung der
Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen. Für das Gebiet der Gemeinde Kühren-Burkartshain
wird diese Aufstellung hiermit nachrichtlich veröffentlicht.
Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege führten
in den vergangenen Wochen Ortsbegehungen durch und ermittelten Objekte,
deren denkmalpflegerische Erhaltung von öffentlichem Interesse ist.
Denkmalschutz und Denkmalpflege eröffnen die Möglichkeit,
charakteristische Gebäude sowie die Kulturlandschaft prägende
Objekte als Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten und damit den Gemeinden/Gemeindeteilen
ihr unverwechselbares Gesicht zu bewahren. Neben Herrenhäusern, Kirchen,
Pfarrhäusern, Schulen, Mühlen und ehemaligen Schmieden können
auch Wohngebäude, Scheunen und Ställe sowie zugehörige Objekte,
zum Beispiel Einfriedungen, Vorgärten, aber auch Brücken, Mühlgräben,
Denkmäler u.a. Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege sein.
.Die Kulturdenkmale werden nachrichtlich in Denkmalverzeichnissen geführt
(§ 10 SächsDSchG). Das Landesamt für Denkmalpflege ist für
weitere Anregungen dankbar. Nicht immer war es möglich, Gespräche
mit den Eigentümern zu .führen und eine Besichtigung des Inneren
vorzunehmen. Die persönliche Benachrichtigung über die Aufnahme
des Anwesens/ Objektes erhalten die Eigentümer durch die zuständige
Denkmalschutzbehörde.
Ziel der Denkmalerfassung ist es, die Kulturdenkmale unseres Landes
festzustellen, um sie zu bewahren. Hierfür ist eine fach- und. sachgerechte
Behandlung der denkmalgeschützten Objekte notwendig. Veränderungen
an Kulturdenkmalen und in deren Umgebung bedürfen daher einer denkmalschutzrechtlichen
Genehmigung (siehe § 12 SächsDSchG). Das gilt auch, wenn eine
Baugenehmigung nicht erforderlich ist bzw. es sich nur um scheinbar geringfügige
Maßnahmen handelt. Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen
Zustimmung, fließen die denkmalrechtlichen Aspekte als denkmalschutzrechtliche
Zustimmung in diese ein (§ 12 Abs. 3 SächsDSchG). Für das
Genehmigungsverfahren ist regelmäßig die untere Denkmalschutzbehörde
bei dem Landratsamt/der Gemeinde zuständig, nur wenn als Eigentümer
oder Besitzer der Bund, der Freistaat, der Landkreis oder eine Gemeinde
mit eigener Denkmalschutzbehörde betroffen sind, ist die höhere
Denkmalschutzbehörde .im Regierungspräsidium zuständig (§§
4, 5 SächsDSchG). Die Mitarbeiter der Denkmaischutzbehörden stehen
auch beratend zur Verfügung. Sie geben darüber hinaus Auskunft
über Förderprogramme und steuerliche Vergünstigungen für
Denkmaleigentümer.
Kulturdenkmale im Freistaat Muldentalkreis - Kühren Burkartshain
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NITZSCHKA
• NeichenerStraße 13 Gasthaus; von ortshistorischer Bedeutung;
2. Hälfte 19. Jh.
• Straße des Friedens
Lucaskirche - Kirche mit Ausstattung und Friedhof mit Einfriedung;
15. Jh. (im Kern), 18. Jh. (Turm)
• Straße des Friedens 7
Gutsgebäude des ehem. Rittergutes Obernitzschka - Wirtschaftsgebäude
und Hofpflasterung sowie Tor des ehem. Rittergutes Nitzschka; von bauhistorischer
und wirtschaftsge-schichtlicher Bedeutung; Ende 18. Jh., Anfang 20. Jh.
• Straße des Friedens 7
Schlossruine des ehem. Rittergutes Obernitzschka - Schlossruine
Nitzschka (Souterraingeschoss) und Reste des Parks mit Stützmauer;
von historischer Bedeutung und von bauarchäologischem Interessen;
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