Amtsblatt 11 2000

Denkmalerfassung

Auf der Grundlage des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBI. 14/1993 S. 229, geändert 4. Juli 1994, SächsGVBI. 43/1994 S. 1261) erfolgt eine Erfassung der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen. Für das Gebiet der Gemeinde Kühren-Burkartshain wird diese Aufstellung hiermit nachrichtlich veröffentlicht.
Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege führten in den vergangenen Wochen Ortsbegehungen durch und ermittelten Objekte, deren denkmalpflegerische Erhaltung von öffentlichem Interesse ist.
Denkmalschutz und Denkmalpflege eröffnen die Möglichkeit, charakteristische Gebäude sowie die Kulturlandschaft prägende Objekte als Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten und damit den Gemeinden/Gemeindeteilen ihr unverwechselbares Gesicht zu bewahren. Neben Herrenhäusern, Kirchen, Pfarrhäusern, Schulen, Mühlen und ehemaligen Schmieden können auch Wohngebäude, Scheunen und Ställe sowie zugehörige Objekte, zum Beispiel Einfriedungen, Vorgärten, aber auch Brücken, Mühlgräben, Denkmäler u.a. Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege sein. .Die Kulturdenkmale werden nachrichtlich in Denkmalverzeichnissen geführt (§ 10 SächsDSchG). Das Landesamt für Denkmalpflege ist für weitere Anregungen dankbar. Nicht immer war es möglich, Gespräche mit den Eigentümern zu .führen und eine Besichtigung des Inneren vorzunehmen. Die persönliche Benachrichtigung über die Aufnahme des Anwesens/ Objektes erhalten die Eigentümer durch die zuständige Denkmalschutzbehörde.
Ziel der Denkmalerfassung ist es, die Kulturdenkmale unseres Landes festzustellen, um sie zu bewahren. Hierfür ist eine fach- und. sachgerechte Behandlung der denkmalgeschützten Objekte notwendig. Veränderungen an Kulturdenkmalen und in deren Umgebung bedürfen daher einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (siehe § 12 SächsDSchG). Das gilt auch, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist bzw. es sich nur um scheinbar geringfügige Maßnahmen handelt. Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, fließen die denkmalrechtlichen Aspekte als denkmalschutzrechtliche Zustimmung in diese ein (§ 12 Abs. 3 SächsDSchG). Für das Genehmigungsverfahren ist regelmäßig die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Landratsamt/der Gemeinde zuständig, nur wenn als Eigentümer oder Besitzer der Bund, der Freistaat, der Landkreis oder eine Gemeinde mit eigener Denkmalschutzbehörde betroffen sind, ist die höhere Denkmalschutzbehörde .im Regierungspräsidium zuständig (§§ 4, 5 SächsDSchG). Die Mitarbeiter der Denkmaischutzbehörden stehen auch beratend zur Verfügung. Sie geben darüber hinaus Auskunft über Förderprogramme und steuerliche Vergünstigungen für Denkmaleigentümer.

Kulturdenkmale im Freistaat Muldentalkreis - Kühren Burkartshain

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NITZSCHKA

• NeichenerStraße 13 Gasthaus; von ortshistorischer Bedeutung; 2. Hälfte 19. Jh.
• Straße des Friedens
Lucaskirche - Kirche mit Ausstattung und Friedhof mit Einfriedung; 15. Jh. (im Kern), 18. Jh. (Turm)
• Straße des Friedens 7
Gutsgebäude des ehem. Rittergutes Obernitzschka - Wirtschaftsgebäude und Hofpflasterung sowie Tor des ehem. Rittergutes Nitzschka; von bauhistorischer und wirtschaftsge-schichtlicher Bedeutung; Ende 18. Jh., Anfang 20. Jh.
• Straße des Friedens 7
Schlossruine des ehem. Rittergutes Obernitzschka - Schlossruine Nitzschka (Souterraingeschoss) und Reste des Parks mit Stützmauer; von historischer Bedeutung und von bauarchäologischem Interessen; 1704